6 Fragen zur neuen Abgasmessung an Land- und Baumaschinen 2026 2027 die jetzt schon wichtig sind für die angepasste Gesetzgebung

Das BAFU und das ASTRA haben mittlerweile auf die Fragen geantwortet:

 

  1. Es gab folgender Fall: Eine Maschine wurde mit der Trübungsmessmethode geprüft und lag innerhalb der Grenzwerte. Der Kanton hat eine Nachkontrolle mit PN gemacht und der Messwert war (nicht weiter verwunderlich…) ausserhalb des Grenzwertes. Entsprechend gab es eine Beanstandung. Ist das rechtens?

Ja, das ist rechtens:
Bei der «Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden» (Motorfahrzeugkontrolle) wurde am 1.1.2023 die Messmethodik gewechselt. Bei Fahrzeugen mit vorgeschriebenem Partikelfilter kommt die PN-Messung zur Anwendung gemäss der UVEK Abgaswartungsverordnung, SR 741.437.
Bei der Abgaswartung darf nach wie vor eine Trübungsmessung vorgenommen werden. Bei Baumaschinen sowie Maschinen und Geräte der Abgasstufe V ist es ebenfalls zulässig, eine PN-Messung durchzuführen – siehe VTS, Art. 35, Abs. 2 Bst. c:

  1. Können die Kantone strengere Regeln aufstellen bezüglich Grenzwerte und Messmethodik?
    – Motorfahrzeugkontrolle: Die Strassenverkehrsämter sind an die entsprechenden Verordnungen gebunden (z.B. UVEK Abgaswartungsverordnung, SR 741.437). Keine Verschärfung bezüglich Grenzwerte oder Messmethodik denkbar, da rechtlich nicht zulässig.
    – Abgaswartung: ist in den entsprechenden Verordnungen geregelt (ASTRA: Art. 59a VRV; Art. 59b VRV; Art. 35 VTS; BAFU: Anhang 4 Ziffer 34 LRV; Anhang 4 Ziffer 42 LRV + BAFU Vollzugshilfe Abgaswartung). Keine Verschärfung bezüglich Grenzwerte oder Messmethodik denkbar, wo es in einer Verordnung geregelt ist (ASTRA). Beim BAFU ist es rechtlich schwächer geregelt, da in einer Vollzugshilfe.
    Nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass ein Kanton die Anwendung der PN-Messung auf Baumaschinen (vor der Stufe V) auf Baustellen ausdehnen könnte. Dies wäre im Rahmen eines «verschärften Vollzugs» rechtlich möglich.
  2. Wie werden Maschinen <19 kW ohne Strassenzulassung geprüft?

Motofahrzeugkontrolle: Keine Prüfung vom Strassenverkehrsamt, nur Abgaswartung durch den Halter oder Betreiber der Maschine, da ohne Strassenzulassung.
Abgaswartung Stufen 0 – IV: Abgaswartung (Kontrolle, Einstellung, Instandstellung) mit Trübungsmessung (wie bisher).

Abgaswartung, Stufe V: Kontrolle, Einstellung, Instandstellung, etc. – keine Messung.  Siehe Tabelle in der BAFU-Vollzugshilfe Abgaswartung:

  1. Wie werden Maschinen <19 kW mit Stassenzulassung geprüft?
    Prüfung durch das Strassenverkehrsamt. Stufe V <19kW ohne DPF, daher Prüfung mittels Trübungsmessung.
    Abgaswartungspflicht gem. Art. 59a VRV (Ausnahme: Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren), in der Regel alle 24 Monate (Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30km/h oder weniger: alle 48 Monate Art. 59b VRV).
  2. Gibt es eine schematische Abbildung z.B. Flussdiagramm welche Maschinen wie geprüft werden müssen?

Zur Zeit nicht. Entsprechende Unterlagen sind in Erarbeitung.

  1. Muss ein Ausdruck im Abgaswartungsbuch aufbewahrt werden? Wenn ja, wie lange?

Gemäss VAMV muss das Messmittel am Ende der offiziellen Messung gewisse Angaben «dauerhaft aufzeichnen». D.h. das kann auch als PDF sein, das dann elektronisch aufbewahrt wird.
Die Ergebnisse der Abgaswartung (d.h. inkl. Messung) sind vom Betrieb, der die Wartung durchgeführt hat, während mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Die Zuordnung zur jeweiligen Maschine oder zum jeweiligen Gerät muss während dieser Zeit sichergestellt werden.
Auf Verlangen muss das Abgas-Wartungsdokument den Behörden vorgewiesen werden. Das Abgas-Wartungsdokument soll als Original oder als Kopie auf der Maschine oder dem Gerät mitgeführt werden, oder bei Aufbewahrung z.B. in der Werkstätte (auch digital möglich) soll es innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden.

 

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